KW-ERPRESS eine Zeitung von Wir für KW e.V.
IMPRESSUM:
V.i.s.d.P.G Michael Reimann, Chefredakteur
Spreewaldstr 47 D
15711 Königs Wusterhausen
Tel. 01736093334
E-Mail: post@m-reimann.info
ANZEIGEN : Bitte an post@m-reimann.info
BEITRÄGE: Wir behalten uns die Entscheidung über die Veröffentlichung zugesandter Beiträge und Anzeigen vor.Die von einzelnen Autoren im KW Express veröffentlichten Texte und Artikel geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
Satzung des Vereins „Wir für KW e.V.“
in der Fassung vom 05.03.2015
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen “Wir für KW e.V.” mit Sitz in Königs Wusterhausen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Wir für KW e.V. ist überparteilich und unabhängig. Die Mitglieder des Vereins
– halten die freiheitlich-demokratische Grundordnung für eine unverzichtbare Vor-
aussetzung ihrer Arbeit;
– tragen dazu bei, eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder Mensch in Ver-
antwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann;
– treten für Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität ein;
– treten ein für Geschlechtergerechtigkeit, gleichberechtigte Gesellschafts- und Fa-
milienstrukturen und Gerechtigkeit zwischen den Generationen;
– halten es als eine der wesentlichen geschichtlichen Lehren für unverzichtbar,
konsequent für Antifaschismus und die Überwindung aller Formen nationaler,
rassistischer und sexueller Unterdrückung und Diskriminierung einzutreten;
– bejahen die Ziele des Vereins und
– beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit.
DerVereinverfolgtfürKW,dieRegion,dasLandBrandenburgunddenBundfolgende
Ziele:
– Sicherung des bürgerlichen Mitbestimmungsrechts der Einwohner/innen von Kö-
nigs Wusterhausen. Dazu gehört die Förderung einer offenen Information über
dasHandelnderpolitischenOrganegegenüberdenEinwohnern/innenvonKönigs
Wusterhausen.
– Kontrolle des Verwaltungshandelns im Interesse der Bürger unter anderem durch
das öffentliche Verfolgen der Umsetzung der Beschlüsse der SSV und der Einhal-
tung der bestehenden Satzungen.
– Förderung und aktive Beteiligung an Maßnahmen zur Verbesserung der Sicher-
heit in der Stadt und dem Land insbesondere durch den Ausbau der baulichen
und technischen Kapazitäten der Freiwilligen Feuerwehren und eine erhöhte Prä-
senz der Polizei in der Stadt und ihrem Umland. Unterstützung von Plänen für
eine engere Zusammenarbeit von Polizei und Bürgern/innen.
– Durchsetzung einer Politik zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger. Förderung
der Entwicklung aller Ortsteile von Königs Wusterhausen auf der Grundlage eines
integriertenFlächennutzungsplanesundunterEinbeziehungderbetroffenenBür-
ger/innen von Beginn an. Förderung und Teilnahme an der Erstellung von Bebau-
ungsplänen,diedemGemeinwohlentsprechen.Unterstützungeinernachhaltigen
Bewirtschaftung des kommunalen Besitzes von Einrichtungen, Grund und Boden,
Wald und Gewässern. Entwicklung einer bürgerfreundlichen Infrastruktur insbe-
sondere im ÖPNV und Ausbau der Straßen in den Ortsteilen.
– Förderung des Erhalts und Ausbaus der Bildungseinrichtungen und der Kitas und
Horte in Königs Wusterhausen. Unterstützung aller Maßnahmen zur Förderung
des sozialen und des barrierefreien und altersgerechten Wohnungsbaus in Königs
Wusterhausen.
– Förderung des Schutzes von Natur und Umwelt zur Verbesserung der Lebensqua-
litätderMenschenundTiere.FörderungvonundMitarbeitanumweltschonenden
Konzepten der Entwicklung von Infrastruktur, Wirtschaft und Verkehr in Königs
Wusterhausen. Unterstützung von und Teilnahme an Aktionen zum Lärmschutz in
der Stadt und ihrem Umfeld.
– Förderung von Toleranz im Zusammenleben der Einwohner/innen in Königs
Wusterhausen.
Zur Durchsetzung seiner Ziele wird der Verein auch mit anderen Organisationen und
mit Mandatsträgern in den Gemeinden, im Land und im Bund, die sich ähnliche Ziele
gesetzt haben, zusammen arbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Ab-
gabenordnung.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Funktionsträger und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzan-
spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind. Diese sind durch prüffähige Belege und Aufstellungen
gegenüber dem Schatzmeister nachzuweisen und werden vom Vorstand geprüft.
Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Ver-
eins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden auf der
Grundlage der jeweils gültigen Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur finanziellen Unterstützung des Vereinszwecks ist die Fördermitgliedschaft mög-
lich.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebens-
jahres unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, Konfession und Parteizugehörigkeit
sowie juristische Personen werden.
Juristische Personen und Körperschaften sowie Einzelpersonen können eine Förder-
mitgliedschaft im Verein begründen. Für Fördermitgliedschaften sind entsprechende
Vereinbarungen durch den Verein abzuschließen.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Entschei-
dung muss nicht begründet werden.
Gegen eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Widerspruch möglich.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich
beim Vorstand einzulegen. Die nächste planmäßige Mitgliederversammlung ent-
scheidet dann mit einfacher Mehrheit abschließend über den Aufnahmeantrag. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Jedes Mitglied ist berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und durch Sach- und
Fachkompetenz seinen/ihren persönlichen Beitrag einzubringen. Jedes natürliche
Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliedschaft ist unbefristet.
Fördermitglieder sind berechtigt, sich mit beratender Stimme an den Beschlussfas-
sungen des Vereins zu beteiligen.
Die Zahlung der Beiträge, Zuschüsse, Umlagen wird durch eine Beitragsordnung ge-
regelt. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, die
Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
– freiwilligen Austritt,
– Streichung von der Mitgliederliste,
– Ausschluss,
– Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und wird mit Eingang wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
seit der Absendung des 2. Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen sind und
bis dahin keine Zahlung der ausstehenden Beiträge erfolgt ist. Dem Mitglied ist die
Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins gröblich ver-
stoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Mitglied
kann ebenso durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher
Abmahnung wiederholt gegen satzungsmäßige Pflichten verstoßen hat.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich im Vorstand des
Vereins zu rechtfertigen.
Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zur Kenntnis zu geben. Das betreffende Mitglied kann innerhalb eines Monats nach
Zugang der schriftlichen Ausschlussmitteilung ebenfalls schriftlich beim Vorstand
Widerspruch einlegen. Nach Anhörung des/der Widerspruchsführers/in entscheidet
die nächste planmäßige Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss
des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand.
Haftungsausschluss:
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